TARAT Umweltdienste GmbH

Altlastensanierung & Sonderabfallentsorgung
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Leistungen der TARAT Umweltdienste GmbH

Stand: 10.10.2010


1. Leistungsinhalte und Vertragsabschluss

1.1

Unternehmensgegenstand der TARAT Umweltdienste GmbH (im folgenden TARAT) ist die Planung, Ausführung und Handel mit Dienstleistungen in den Bereichen Altlastensanierung, Recycling, Abfallbeseitigung, Transport von Wertstoffen und Abfällen (über 750 kg), die Gefahrstoffbergung- und Beseitigung, die Ausführung von Sanierungsmodellen mit Demonstrationscharakter einschließlich Entwicklungstätigkeiten sowie allen zweckdienlichen angrenzenden genehmigungsfreien Dienstleistungen nach Maßgabe der individuellen Vereinbarungen und diesen Geschäftsbedingungen. Ausgeschlossen sind Leistungen des Bauhauptgewerbes.

1.2

Verträge kommen nur durch ausdrückliche schriftliche Erklärung der Vertragsparteien zustande. Die schriftliche oder elektronische Signatur eines Abfallerzeugers oder seines Beauftragten auf einem Entsorgungsbeleg gilt als Beauftragung sämtlicher mit der Entsorgung verbundener Leistungen.

1.3

Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Leistungsbedingungen, soweit nicht abweichende Regelungen einzeln ausgehandelt, schriftlich abgefasst und durch beide Parteien schriftlich bestätigt sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur dann Anwendung, wenn sie explizit schriftlich von TARAT anerkannt wurden.

1.4

Regressrisiken werden grundsätzlich durch die TARAT nicht übernommen, es sei denn, durch gesonderten Vertrag oder Vertragsbestandteil werden gesonderte Vereinbarungen getroffen. Diese gelten aber auch dann nur im Rahmen der Betriebs- und der Umwelthaftpflichtversicherung der TARAT. Risiken, die von Versicherungen nicht getragen werden (wie z.B. sämtliche mit Asbestsanierungen verbundene Risiken), werden auch durch die TARAT nicht getragen.

2. Abfallrechtliche Verantwortung

2.1

Bei der Stilllegung und dem Rückbau kontaminierter oder auch nicht kontaminierter Anlagen, Anlagenteile oder anderer Standorte ist entsprechend der nutzungsspezifischen baulichen und technologischen Einbauten davon auszugehen, dass verschiedenste Rechtsbereiche berührt werden. Die sich daraus ergebenden Pflichten des Betreibers hinsichtlich der Dokumentation, Nachweisführung sowie Prüf-, Anzeige- und Abnahmepflichten werden durch die TARAT nicht übernommen. Diese Betreiberpflichten können zwar unter Mithilfe der TARAT und unter Mitwirkung der zuständigen Behörden fixiert werden, die Verantwortung des Betreibers bleibt aber bestehen.

2.2

Der Auftraggeber ist in jedem Fall für die zur Entsorgung bereitgestellten Abfallstoffe verantwortlich, auch wenn er im Sinne des KrW/ AbfG nicht als Abfallerzeuger gilt. Der Abfallerzeuger wird aber nicht von der rechtlichen Verantwortung für den zu entsorgenden Abfallstoff durch den Abschluss dieses Vertrages entbunden. Er ist insbesondere für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der TARAT infolge falscher Deklaration, nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen oder aus der Beschaffenheit des Abfalls entstehen.

2.3

Kontaminationen oder Abfallstoffe, die von der vertragsgemäßen Beschaffenheit abweichen, werden zu Lasten des Auftraggebers ordnungsgemäß beseitigt und der gesetzeskonformen Entsorgung zugeführt. Der Auftraggeber trägt die entstehenden Kosten bzw. die hierfür üblichen Entsorgungspreise sowie etwaige Mehrkosten, wie z.B. Analysekosten, ESN- oder SBB- Gebühren.

2.4

Der Auftraggeber hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe der Ergebnisse von Probenanalysen oder anderer Maßnahmen, die TARAT im Zusammenhang mit der Entsorgungsleistung aus öffentlich - rechtlichen Erfordernissen durchführt, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart ist.

3.Nutzung der Transport- Behälter

3.1

Die Abfälle werden in den von TARAT entgeltlich zur Verfügung gestellten Behältern gesammelt.

3.2

Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit ausreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen und den Behälter, soweit nichts anderes vereinbart ist, zu befüllen

3.3

Soweit die Behälter wieder verwendbar sind, gelten die Vorschriften der §§ 535 ff BGB.

3.4

Die TARAT übergibt die Behälter in einem für den Bestimmungszweck geeigneten Zustand. Es steht dem Auftraggeber frei, den Behälter vor der Übernahme zu besichtigen. Beanstandungen über den Zustand des Behälters werden nur anerkannt, wenn sie bei der Ablieferung gegenüber dem Kraftfahrer geltend gemacht werden und dieser die Beanstandungen bestätigt. Sofern der Zustand des Behälters einen gefahrlosen Transport nicht gewährleistet, wird dieser unverzüglich durch die TARAT ausgetauscht.

3.5

Der Auftraggeber ist für die pflegliche Behandlung und den Schutz des Behälters vor Verlust und Beschädigung während der Verweildauer verantwortlich. Für den Verlust und jegliche Beeinträchtigungen des Behälters haftet der Auftraggeber unabhängig von der Ursachenfeststellung uneingeschränkt.

3.6

Die von TARAT zur Verfügung gestellten Behälter sind vom Auftraggeber nur im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen einzusetzen, und es dürfen darin keine anderen, als die im Vertrag bezeichneten Stoffe verfüllt werden.

3.7

Sofern es sich bei dem Behälter um einen Container handelt, sind folgende zusätzliche Maßgaben zu beachten:

  • gleichmäßige Beladung über die gesamte Länge
  • Beachtung des angegebenen Höchstgewichts der Ladung
  • Beladung maximal bis zur Oberkante des Containers
  • Reinigung der retro- reflektierenden Warnfolien während der Standzeit

3.8

Alle Kosten, die infolge der Verletzung der Vereinbarungen gemäß Ziff. 3.6 und 3.7 entstehen (z.B. für Umladungen, Reinigung des Behälters, sortieren der Abfallstoffe, zusätzliche Deponiekosten), gehen ohne Ansehung des Verursachers zu Lasten des Auftraggebers. Als Beweis gilt die Bestätigung des jeweiligen Abnehmers der TARAT.

4. Termine

4.1

Die Behälter werden entsprechend den konkreten Vereinbarungen im Vertrag bereitgestellt und abgeholt oder ausgetauscht bzw. entleert.

4.2

Sofern TARAT diese Termine nicht einhält, hat der Auftraggeber das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen und danach vom Vertrag zurückzutreten. Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

4.3

Sofern das Transportfahrzeug vergeblich anfährt oder Wartezeiten in Kauf nehmen muss, hat der Auftraggeber die zusätzlich entstehenden Kosten, die ihm gesondert in Rechnung gestellt werden, zu tragen. Der Fahrer entscheidet unter Berücksichtigung seiner weiteren Aufträge, ob er die Beseitigung der Behinderung abwartet.

5. Zahlung

5.1

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten für etwaige bare Auslagen, Gebühren für behördliche Genehmigungen oder Leistungen Dritter werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

5.2

Die Rechnung über die vereinbarte Vergütung wird unmittelbar nach der Leistungserbringung ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug zahlbar.

5.3

Im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist stehen der TARAT ab Zugang der ersten Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu.

5.4

TARAT kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des zu erwartenden Rechnungsbetrages verlangen. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht bezahlt, kann TARAT die Leistungserbringung bis zur Zahlung des Vorschusses aussetzen oder nach angemessener Fristsetzung den Vertrag fristlos kündigen.


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